1. Name, Ziel und Zweck

Artikel 1.1 Unter dem Namen „Kultur- Humanitär Verein OKTISI/09“ besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.

Artikel 1.2 Der Verein setzt sich ein für die Förderung der kulturellen, ökologischen, humanitären und zwischenmenschlichen Beziehungen.

Artikel 1.3 Es besteht keine Gewinnabsicht und der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert.

2. Mitgliedschaft und Finanzierung

Artikel 2.1 Jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von der Konfession und Nationalität, welche die Zielsetzungen des Vereins akzeptiert und unterstützt kann Mitglied werden.

Artikel 2.2 Der Eintritt kann jederzeit mit der Zahlung der Mitgliedschaft erfolgen. Die Mitgliedschaft ist gültig für das Jahr, in dem sie bezahlt wurde, sofern nicht ausdrücklich angegeben wird für welches Jahr es ist.

Artikel 2.3 Die Höhe der Mitgliedschaft wird jährlich auf der Generalversammlung festgelegt.

Artikel 2.4 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsmögen.

Artikel 2.5 Die Mitgliedschaft ist abhängig von den bezahlteten Mitgliederbeiträge im laufenden Jahr.

Artikel 2.6 Der Verein finanziert sich aus:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Freiwillige Beiträge, Geschenken, Sponsoren
  3. Einnahmen aus Veranstaltungen

3. Organe

Artikel 3.1 Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Generalversammlung b) die Verwaltung c) der Vorstand

4. Generalversammlung, Durchführung und ihrer Zuständigkeiten

Artikel 4.1 Die Generalversammlung haltet sich einmal jährlich. .

Artikel 4.2 Die Versammlung als oberstes Organ hat nachfolgende Geschäfte zu erledigen:

  1. a) Genehmigung des Jahresfinanzberichts
  2. b) Wahl der Verwaltung
  3. c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  4. d) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  5. e) Statutenrevision
  6. f) Auflösung des Vereins

Artikel 4.3 Durchführung einer ausserordentliche Generalversammlung:

  1. a) Auf Begehren von mehr als die Hälfte der Mitglieder
  2. b) Auf Beschluss der Verwaltung

Artikel 4.4 Die Mitglieder sind zur Generalversammlung mindestens 10 Tage vor ihrer Durchführung unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuladen.

Artikel 4.5 Anträge zuhanden der Generalversammlung (Änderung der Tagesordnung oder Spezialthemen für Diskussion) müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Durchführung der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.

Artikel 4.6 An die Generalversammlung werden alle Mitglieder, welche die Mitgliedsbeiträge für das vergangene Jahr bezahlt haben eingeladen.

Artikel 4.7 Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden (einschliesslich auch die Mitglieder der Verwaltung, andere Organe und Ehrenmitglieder des Vereins).

Artikel 4.8 Beschlüsse der Generalversammlung werden durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.

Artikel 4.9 Eine Statutenänderung kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Statutenänderung müssen mit der Einladung zur Generalversammlung (mit der Tagesordnung) bekannt gegeben werden.

5. Verwaltung

Artikel 5.1 Die Verwaltung besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, der Präsident und mindestens vier weiteren gewählten Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Berater, Aktuar, Kassierer und Mitglieder).

Artikel 5.3 Das Mandat der Mitglieder der Verwaltung ist drei Jahre gültig. Es ist auch eine Wiederwahl möglich.

Artikel 5.4 Die Verwaltung führt alle Arbeitsaufgaben duch. Ausgenommen dennen, welche unter die Zuständigkeit der Generalversammlung sind.

Artikel 5.5 Ein Mitglied der Verwaltung kann ausgeschlossen werden, und zwar mit einstimmigen Beschluss der anderen Mitglieder, und kann durch einen anderen der Vorstandsmitglieder ersetzt werden, und zwar auch mit einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Vorstands.

Artikel 5.6 Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zusammensetzen. Sind die Leiter der Arbeitsgruppen nicht Vorstandsmitglieder, können diese auf Einladung der Verwalung an den Verwaltungssitzungen mit beratende Stimme teilnehmen.

Artikel 5.7 Zeichnungsberechtigt an der Bankkonten sind zwei Personen: Der Kassier und ein Mitglied der Vewaltung, oder eine andere Person durch einen Beschluss an der Generalversammlung.

6. Vorstand

Artikel 6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitglieder.

Artikel 6.2 Die Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand auf Vorschlag der Verwaltung entsprechend dem Bedarf gewählt.

Artikel 6.3 Neben den anderen Mitglieder, die Mitglieder der Verwaltung sind auch Mitglieder des Vorstands.

Artikel 6.4 Die Vorstandsmitglieder haben die Aufgabe aktiv zu sein, für das Wohl des Vereins zu arbeiten, und die zugewiesenen Aufgaben vom Vorstand durchzuführen, in Arbeitsgruppen als auch einzeln, und je nach der psycho-physischen Fähigkeiten.

Artikel 6.5 Die Vorstandsmitglieder haben das Recht die Entscheidungen der Verwaltung zu bestätigen oder abzulehnen, Ideen und Vorschläge für bessere Lösungen für die Aufgaben der Arbeitsgruppen, welche von der Verwaltung geformt sind, vorzuschlagen.

Artikel 6.6 Vorstandsbeschlüsse werden von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Artikel 6.7 Ein Vorstandsmitglied, der nicht aktiv ist und keine Interesse für die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben vom Vorstand hat, kann aus dem Vorstand ausgeschlossen werden, und zwar auf Vorschlag der Verwaltung und mit vorherigen mündlichen oder schriftlichen Verwarnung.

Artikel 6.8 Ein Vorstandsmitglied, der eine Gruppe, Projekt oder Aktivität führt, kann in der Arbeit der Verwaltung mit Genehmigung des Vorstands mitmachen, wenn es um Themen geht, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit sind.

7. Zweigstellen der KHV OKTISI/09

Artikel 7.1 Der Verein kann Zweigstellen auch in anderen Staaten nach der Entscheidung des Vorstands einrichten bzw. gründen.

Artikel 7.2 Alle gegründete Zweigstellen sind verpflichtet gemäss den Statuten des KHV ОKTISI/09 zu arbeiten.

Artikel 7.3 Für jedes Projekt oder Entscheidung , muss der Vorstand des KHV ОKTISI /09 kommuniziert werden.

Artikel 7.4 Die Veantwortung für jede nicht zulässige Entscheidung der Zweigstellen liegt bei der Verwaltung des KHV ОKTISI/09. Die Entscheidung kann geändert oder abgelehnt werden.

Artikel 7.5 Die Höhe der Mitgliedschaft wird jährlich an der Generalversammlung von jeder Zweigstelle festgelegt.

8. Honorar oder Belohnung für die geleistete Arbeit der Organe des Vereins

Artikel 8.1 Alle Mitglieder des Vereins arbeiten ohne Honorar (Ehrenamtlich).

Artikel 8.2 Mitglieder der Organe des Vereins sind verpflichtet, für das Interesse des Vereins im Rahmen der psycho-physischen Fähigkeiten zu arbeiten.

Artikel 8.3 Die Mitglieder welche die Anliegen der Vereins unterstützen, die insbesondere den Vereinsgedanken fördern, konnen vom Vorstand am Ende des Jahres belohnt werden, und zwar: Ehrenmitglied, Danksagung, Gutschein und anderen bescheidenen Möglichkeiten der Belohnung .

9. Auflösung des Vereins

Artikel 9.1 Für eine Auflösung des Vereins ist eine Petition mit Unterschriften von mindestens vier Fünftel der aktuellen Mitglieder des Vereins nötig.

Artikel 9.2 Im Falle der Auflösung des Vereins, entscheidet die Generalversammlung über die Vermögensverteilung und das Vorgehen.

Artikel 9.3 Bei einer Auflösung des Vereins, werden die frei werdenden finanziellen Mittel
ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke eingesetzt.

10. Verschiedenes

Artikel 10.1 Bei eine Statutenänderung des KHV ОKTISI /09 müssen alle Mitglieder informiert werden. Bei Uneinigkeit, haben alle Mitglieder das Recht innerhalb von 10 Tagen an den Präsident des KHV ОKTISI /09 sich schriftlich zu wenden.

Artikel 10.2 Die gesamte Verwaltungsadministration ist in einem System des Vereins.

Artikel 10.3 Der Inhalt aller Publikationen darf nicht in religiöse oder politische Form sein.

Artikel 10.4 Alle Texte werden nach der offiziellen Alphabet der Sprache geschrieben.

Die Revision wurde durchgeführt am: Goldach, den 25.05.2014

Verwaltung der KHV ОKTISI /09 Präsident: Emir Dervisoski